Spesen und Unterhaltsberechnung

Hallo ihr alle,

Also es geht um folgendes, genaugenommen geht es um einen kleinen , privaten Disput den mein Mann und ich hatten

Aber vieleicht hat ja jemand Lust und Erfahrung mir zu helfen ( mir wohlgemerkt,keine Partei für meinen Mann ergreifen;-) )

Ein Arbeitskollege von meinem Mann ist relativ frisch getrennt und irgendwie kamen wir auf Unterhaltsansprüche zu sprechen

Beide sind Fernfahrer und bekommen neben ihrem Gehalt natürlich Spesen

Mein Mann meint da die Spesen zum selbsterhalt für unterwegs gedacht seien werden die nicht auf den Unterhalt angerechnet

während ich da schon der Meinung bin das ein Teil mitangerechnet wird, ich meine ich rechne ja auch Gehalt plus Spesen = Einkommen
und damit berechne ich unsere Haushaltsplanung incl. dem was mein Mann unterwegs braucht

Mich würde echt interesieren wie das gehandhabt wird...wenn jemand Zeit und Lust hat mir zu antworten würde ich mich freuen
Grüße
Ulrike( die so gerne recht hat)

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Hallo Ulrike,

die Unterhaltsrichtlinien sagen darüber aus, dass die Anrechnung nach den Umständen des Einzelfallserfolgen kann. Im wesentlichen ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob durch die gezahlten Spesen laufende Lebenshaltungskosten erspart werden. Ist dies der Fall, so wird die Ersparnis in der Regel mit 1/3 des Nettobetrages bewertet.

Liebe Grüße,

Ariane

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Hallo Ulrike,

rein moralisch gesehen, sollten Spesen nicht angerechnet werden, denn diese sind ja immer vorverauslagt vom Arbeitnehmer selbst und diese bekommt er dann im Folgemonat wieder (dafür macht er ja die Spesenabrechnung). Spesen sind dafür da, damit Reisende sich verpflegen koennen. Er muss ja nun einmal auch was essen.....;-)

Rechtlich gesehen ist es jedoch so, dass Spesen bei Unterhaltszahlungen angerechnet werden.

Wir haben uns auch mit Händen und Füssen gestreubt, aber die Richterin hat nun einmal anders entschieden und diese zur HÄLFTE mit angerechnet. Dies gilt im übrigen auch für Firmenfahrzeuge die Privat genutzt werden können. Diesen werden als Geldwertenvorteil angerechnet, da man sich dann ja kein privates Fahrzeug zulegen muss.

Klingt blöd, ist aber so.......leider:-[

Ich kann Deinen Mann verstehen, jedoch ist es rechtlich gesehen gaaaaanz anders. (Kannste ihm sagen: wieder hatte eine Frau recht;-) )

Liebe Grüße

Janine #klee(die sich auch erst belehren lassen musste)

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tja, kommt wohl tatsächlich auf den einzelfall an denn bei meinem ex-mann wurde kein cent der spesen auf das nettoeinkommen gerechnet, weil er 1:1 nur das ausgegebene vom arbeitgeber erstattet bekommt und damit nichts daran verdient :-( dass er dadurch unter der woche so gut wie keine kosten hat, wurde in meinem fall nicht berücksichtigt. auch dass er das diensthandy auch privat nutzen darf und somit die kosten für ein eigenes spart hat keinen interessiert, weil die private nutzung nicht im arbeitsvertrag steht und somit nicht offiziell ist. aber der dienstwagen wurde mit 250 euro auf das nettoeinkommen gerechnet. immerhin.

gruß, liisa

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1 Geldeinnahmen
1.1 regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen
Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr.

1.2 unregelmäßiges Einkommen
Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.

Anm. an/aus
1.3 Überstunden
Überstundenvergütungen werden voll angerechnet, soweit sie berufstypisch sind oder in geringem Umfang anfallen (BGH FamRZ 1980,984 = NJW 1980,2251) oder der Mindestbedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Im übrigen ist der Anrechnungsteil nach Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Weiterführung überobligationsmäßiger Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden.
Dies gilt entsprechend auch für Nebentätigkeiten.
Zur Obliegenheit einer Nebentätigkeit zur Deckung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder vgl. BverfG FamRZ 2003, 661

Anm. an/aus
1.4 Spesen und Auslösungen
Über die Anrechenbarkeit von Spesen und Auslösungen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Als Anhaltspunkt kann eine anzurechnende häusliche Ersparnis (also nicht für reine Übernachtungskosten oder Fahrtkosten bis zu der in Ziff. 10.2.2 definierten Höhe) von einem Drittel in Betracht kommen.

Anm. an/aus
1.5 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb wird regelmäßig an den Gewinn ( § 4 I,III EStG) aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum angeknüpft. Mit der Vorlage der ESt-Bescheide und der entsprechenden Bilanzen mit G+V-Rechnung oder den Einnahme/Überschuß-Rechnungen wird der besonderen Darlegungslast (BGH FamRZ 93, 789, 792) idR genügt. Auf substantiierten Einwand sind ggfs. weitere Erläuterungen vorzunehmen oder Belege vorzulegen.

Zu Ansparabschreibungen und zur Beachtung von Besonderheiten der Einkommensentwicklung siehe BGH FamRZ 2004,1177 - 1179.

Anm. an/aus
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen
ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten und notwendige Instandhaltungsrücklagen. Für Wohngebäude ist keine AfA anzusetzen; im Einzelfall kommt stattdessen die Berücksichtigung angemessener Tilgungsleistungen in Betracht.

Anm. an/aus
1.7 Steuererstattungen
sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen. Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben außer Betracht.

Anm. an/aus
1.8 Sonstige Einnahmen
sind z.B. Trinkgelder